Neufassung der Satzung der Ehrengarde Stadt Düsseldorf e.V.
nach Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 29.06.2011.
Der Verein führt den Namen Ehrengarde Stadt Düsseldorf e.V. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, wobei Tätigkeiten in Form eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des §64 Abgabenordnung, bzw. eines Zweckbetriebes im Sinne von §65 Abgabenordnung erlaubt sind. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des traditionellen Brauchtums, insbesondere des Karnevals. Die Ehrengarde versteht sich als Garde des jeweiligen Stadtoberhauptes der Landeshauptstadt Düsseldorf. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es ist unzulässig, für einen eventuellen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Mittel des gemeinnützigen oder Zweckbetriebsbereiches zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person schriftlich beantragen. Personen, die noch nicht volljährig sind, bedürfen hierzu der Zustimmung, bzw. Genehmigung Ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch eine besondere Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Aufnahme in den Verein die Vereinsmütze und den Mitgliedsorden des Vereins zu erwerben. Mitglieder, die sich dem uniformierten Corps anschließen, sind darüber hinaus verpflichtet, sich gemäß der jeweils gültigen Kleiderordnung einzukleiden.“
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers an den Vorstand, über welchen dieser entscheidet. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.
Die Mitgliedschaft endet:
durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes an den Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres.
Die Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen.
Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das auslaufende Geschäftsjahr wird von der Kündigung nicht berührt.
Die Mitgliedschaft endet im Übrigen:
- bei dem Tode des Mitgliedes;
- durch Ausschluss des Mitgliedes.
Der Ausschluss ist zulässig:
- Wenn ein Mitglied vorsätzlich dem Verein Schaden zufügt.
- Wenn ein Mitglied nach einer Zweitaufforderung, in der auf die Folgen hingewiesen wird, das Eintrittsgeld oder den ordentlichen Beitrag oder einen außerordentlichen Beitrag, nicht innerhalb eines Monats zahtl.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied ist echtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, vom Vereinspräsidenten und einem Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Betroffenen zuzustellen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes findet die Entscheidung der Mitgliederversammlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich an den Vorstand zu richten und soll eine Begründung enthalten. Die nächste ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes aus der Mitgliedschaft; das gilt insbesondere in Ansehung des Vereinsvermögens und der aktiven Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins; die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten des Mitgliedes gegenüber dem Verein bleiben in Kraft.
Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Vereinsmitgliedern ist es untersagt, in der Öffentlichkeit die Vereinsmütze, den Vereinsorden oder die Vereinskleidung zu tragen.
Jedes neu aufgenommene Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr. Der Vorstand kann bei Neumitgliedern, die in das uniformierte Corps eintreten, auf die Zahlung einer Aufnahmegebühr verzichten.
Der Vereinsbeitrag ist jährlich spätestens bis zum 31.03. zu zahlen.
Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Beitragshöhe obliegt der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann auch außerordentliche Beiträge beschließen, die spätestens innerhalb von 3 Monaten nach der Beschlussfassung fällig sind.
Über einen Stundungs- oder Erlassantrag entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
- Der Vorstand besteht aus dem Vereinspräsidenten, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Kommandanten des uniformierten Corps.
- Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vereinspräsident, der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer sowie der Schatzmeister, wobei die Vertretung jeweils durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder zu erfolgen hat.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl von Abwesenden ist zulässig, wenn eine schriftliche Annahmeerklärung für den Fall einer Wahl vorliegt.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand kann besondere Aufgaben an Mitglieder übertragen, z.B. Zeugmeister, Literat, Pressesprecher, Bagagecorpsführer, Ausstattungsleiter. Der Vorstand kann Mitglieder, denen besondere Aufgaben übertragen wurden zu erweiterten Vorstandssitzungen generell oder bei Bedarf hinzuziehen.
Der Vorstand hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und arbeitet nach einem Geschäftsverteilungsplan.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
Je Vereinsjahr erfolgt eine Kassenprüfung vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung durch zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer, welche Mitglieder sein müssen, werden in der Jahreshauptversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören. Jährlich scheidet der erste Kassenprüfer aus, der zweite übernimmt die Position des ersten. Die direkte Wiederwahl des Ausscheidenden ist nicht möglich. Auf der Jahreshauptversammlung ist für den ausscheidenden Kassenprüfer ein neuer Kassenprüfer zu wählen. Darüber hinaus ist mindestens ein Ersatzprüfer zu wählen. Dieser bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erforderlich wird.
Je Vereinsjahr sollen mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden, von denen eine als Jahreshauptversammlung stattfindet.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mndestens 30 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
Die Einberufung einer jeden Mitgliederversammlung erfolgt mittels schriftlicher Ladung unter Angabe der Tagesordnung und einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Für die Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post (Datum des Poststempels).
Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Jahreshauptversammlungen müssen, ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen können insbesondere folgende Tagesordnungspunkte vorsehen:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Schatzmeisters
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Ggf. Wahl, bzw. Ergänzungswahl des Kassenprüfers
- Ggf. Wahl von Vorstandsmitgliedern
- Festsetzung der Beiträge und des Aufnahmegeldes
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, bzw. eines der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Grundsätzlich erfolgt die Abstimmung mündlich, es sei denn, ein
Mitglied verlangt eine schriftliche oder geheime Abstimmung. Bei folgenden Beschlüssen ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist:
Änderung des Vereinzwecks sowie Auflösung des Vereins.
Im Übrigen ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, sofern wenigsten 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Sollte erneut eine Stimmengleichheit herrschen, entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
Einen Antrag, der eine Satzungsänderung (Zweckänderung) betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
Sofern die Auflösung des Vereins mit der satzungsgemäß festgelegten Stimmenzahl beschlossen wurde, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert. Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen incl. Vereinsenbleme, Mützen, Orden oder sonstige Erinnerungsstücke, fallen dem Förderverein Düsseldorfer Karneval e.V. zu.
1. VORSITZENDER
Markus Plank
GESCHÄFTSFÜHRER
Peter Pagalies
SCHATZMEISTER
Jochen Klüssendorff
AUFNAHMEANTRAG
Kein Problem! Sprechen Sie unsere Mitglieder an, die für Sie als Paten fungieren möchten.
Füllen Sie dann das Anmeldeformular entsprechend aus.